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   BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18   

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BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18 (https://dejure.org/2018,30422)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 (https://dejure.org/2018,30422)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2018 - 9 BN 6.18 (https://dejure.org/2018,30422)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 56; GG Art. 12, 105 Abs. 2a; GVG § 52 Abs. 1
    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsverkehr; Einspielergebnis; Erdrosselung; Nettokasse; Normenkontrolle; Spielgerätesteuer; Streitwert; Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung; örtliche Aufwandsteuer

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses und Typus der örtlichen Aufwandsteuer; Entsprechen des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer

  • rewis.io

    Normenkontrollverfahren betreffend Vergnügungssteuer

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs.2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses und Typus der örtlichen Aufwandsteuer; Entsprechen des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Sie kann sich für ihre gegenteilige Auffassung insbesondere nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 zur Kernbrennstoffsteuer - 2 BvL 6/13 - (BVerwGE 145, 171) stützen.

    In Abgrenzung hierzu hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich erklärt, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe offensteht, neue Steuern zu "erfinden" und bestehende Steuergesetze zu verändern (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 68).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 125 sowie BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 44).

    Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 zur Kernbrennstoffsteuer - 2 BvL 6/13 - (BVerfGE 145, 171) nicht auf.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41 und BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

    Zwar ist die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV; früher Art. 49 EGV) auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 26 f. m.w.N.).

    Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen; eine solche Maßnahme verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 36).

    Da das Oberverwaltungsgericht zudem eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung verneint, wird auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie insbesondere S. 26 zur Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Bemessungsmaßstab; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).

    Denn mit diesem Umstand hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt; er ändert nichts am Vorliegen einer Aufwandsteuer (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 41).

    Fehlt es an Vergleichszahlen, weil es in der betroffenen Gemeinde keine hinreichende Zahl von Spielhallen gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20).

    Dass der Satzungsgeber unter Umständen eine solche vorsehen muss und welche Erwägungen er hierbei anzustellen hat, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 26 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 125 sowie BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 44).

    Denn mit diesem Umstand hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt; er ändert nichts am Vorliegen einer Aufwandsteuer (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 41).

    Insoweit unterscheidet sich die Sachlage von der im Jahre 2012 eingeführten Sportwettensteuer, mit der der Bundesgesetzgeber erklärtermaßen einen niedrigen Steuersatz von 5 v.H. auf den Wetteinsatz vorgesehen hat, um den Wettveranstaltern im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 30).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41 und BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

    Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV ist aber zu verneinen, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden darstellt (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 77 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 - juris Rn. 64 ff.).

    Da das Oberverwaltungsgericht zudem eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung verneint, wird auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie insbesondere S. 26 zur Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Bemessungsmaßstab; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).

    Denn darin wird weder "erstmalig klargestellt, dass die Finanzverfassung einen Steuertypus vorgibt, der ein allgemeines Steuererfindungsrecht ausschließt" (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 zum Typus der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer), noch stehen die dortigen Aussagen zum Steuererfindungsrecht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegen, denn ausgeschlossen wird nur ein allgemeines Steuererfindungsrecht.

  • BFH, 13.12.2000 - IV B 33/00

    Änderung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Der Senat ist, solange das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schwebt, als Gericht der Hauptsache befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu ändern (BFH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00 - juris Rn. 1 und vom 29. März 2016 - I B 99/14 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Er geht davon aus, dass bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Vergnügungssteuer der Jahresbetrag der streitigen Steuer am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerseite entspricht (vgl. Beschluss zum Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - juris m.w.N. ).
  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Der Senat ist, solange das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schwebt, als Gericht der Hauptsache befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu ändern (BFH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00 - juris Rn. 1 und vom 29. März 2016 - I B 99/14 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18
    Wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer erhoben wird, entspricht dem Typus der herkömmlichen örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Dieser Beschluss ändert an den hier beachtlichen rechtlichen Vorgaben hingegen nichts; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dort ausdrücklich erklärt, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der durch Art. 105 und 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe offensteht, neue Steuern zu erfinden und bestehende Steuergesetze zu verändern (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.) hat dementsprechend entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegensteht.

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es reicht also aus, dass die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, verletzt also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

    Sie sollen die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und werden entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 = juris Rn. 16, 18 m.w.N.; Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 = juris Rn. 13, 21; Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, VBlBW 2018, 144 = juris Rn. 33).

    Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten nach dem Maßstab des Einspielergebnisses auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im klassischen Sinne einzustufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, VBlBW 2018, 144 = juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 - 1 K 10440/18 -, juris Rn. 62 ff.).

    Die erhobene Vergnügungssteuer ist damit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, welche die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spielautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = juris Rn. 47, 49; BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, VBlBW 2018, 144 = juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2020 - 13 K 3782/19 -, n. v.).

    Ein solches Verständnis mit Blick auf die allgemeine Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer ist mit der Entscheidung gerade nicht verbunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2017 - 2 S 1359/17 -, KStZ 2018, 53 = juris Rn. 72).

    Diese folgt bereits aus dem Begriff der Vergnügungssteuer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 8).

    (2) Sofern die Klägerin einen Verstoß der Vergnügungssteuersatzung gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV rügt, ist ihr darin zuzustimmen, dass das Unionsrecht insoweit grundsätzlich anwendbar ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.06.2015 - C-98/14 -, ZfWG 2015, 336 = juris Rn. 26 f.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 12).

    Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV ist aber zu verneinen, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern darstellt (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 12; BFH, Urt. v. 21.02.2018 - II R 21/15 -, DStRE 2018, 940 = juris Rn. 77 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2018 - 14 A 595/17 -, ZKF 2018, 143 = juris Rn. 64 ff.).

    Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen (vgl. ausführlich zur verwandten Wettbürosteuer VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.01.2021 - 2 S 1948/19 -, VBlBW 2021, 336 = juris Rn. 171 f.); eine solche Maßnahme verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2015 - C-98/14 -, ZfWG 2015, 336 = juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 = juris Rn. 12).

  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

    Sie sollen die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und werden entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -, juris Rn. 16, 18 m.w.N. und vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 13, 21 sowie Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris Rn. 33).

    Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten anhand des Einspielergebnisses auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im klassischen Sinne einzustufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 - 13 K 3782/19 -).

    Die erhobene Vergnügungssteuer ist damit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, die die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spielautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 47, 49; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 - 13 K 3782/19 -).

    Unabhängig davon wäre eine Vergnügungssteuer, die - wie hier - in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert, nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie erdrosselnde Wirkung hätte und so einem Betriebsverbot gleichkäme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 -, juris Rn. 15 und vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 -, juris Rn. 62).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 93; BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -, jeweils juris Rn. 28, 30, vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 33 und vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 44 sowie Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris Rn. 47 und vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 -, juris Rn. 91; Hess. VGH, Beschluss vom 18.07.2012 - 5 B 1015/12 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2010 - 14a A 2495/08 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 - 4 K 3241/13 -).

    Ziel war es, die eindeutige Prüfbarkeit der voll elektronifizierten Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt wiederherzustellen und die missbräuchliche Entwicklung im Bereich der sogenannten Fun Games zu stoppen (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 1; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 9).

    Hieraus ergibt sich demgegenüber nichts für die Frage, ob und in welcher Höhe eine örtliche Vergnügungssteuer erhoben werden darf (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 2 S 518/23

    P. gegen Stadt Breisach wegen Gültigkeit der 3. Änderung der Satzung über die

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2021 - 21.12.2021 - juris Rn. 149 mwN).
  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

    lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Weiteres beantworten (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 57 Rn. 12).

    Das Berufungsgericht hat festgestellt (UA S. 10), dass die Wirkungen der Steuer nicht über eine bloße allgemeine Verteuerung der Dienstleistung für alle Anbieter im Gemeindebezirk hinausgehen (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 57 Rn. 12) und deshalb unerheblich ist, ob mit der einzigen Wirkung der Verursachung zusätzlicher Kosten weitere Lenkungszwecke verfolgt werden.

    Da das Oberverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung verneint hat, kommt auch kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Behinderung des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen gegenüber Spielbanken in Betracht (so ebenfalls bereits BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 57 Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    So haben das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und auch der Senat in Bezug auf die Spielgerätesteuer diese einschränkende Rechtsprechung des EuGH zur Begründung herangezogen, dass die Spielgerätesteuer grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 84, nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 2.18 - juris Rn. 15 f.; BFH, Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15 - BFHE 261, 62, juris Rn. 81).

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    (4) Letztlich führt auch der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 -, ZfWG 2018, 541 (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-98/14 -, ZfWG 2015, 336 ) nicht weiter.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    So haben das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und auch der Senat in Bezug auf die Spielgerätesteuer diese einschränkende Rechtsprechung des EuGH zur Begründung herangezogen, dass die Spielgerätesteuer grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 84, nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 2.18 - juris Rn. 15 f.; BFH, Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15 - BFHE 261, 62, juris Rn. 81).

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Geldspielgeräte ist zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter dieser Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 51, 53; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 8; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 21; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 61; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 108; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 22 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - juris Rn. 25; - 9 KN 76/15 - juris Rn. 20; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 71; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 72 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

    aa) In ständiger Rechtsprechung wird die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zugeordnet, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47 mwN; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 6 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2021 - 2 S 1448/20 - juris Rn. 89).

    Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 184; Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN).

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1448/20

    Unterschiedliche Vergnügungssteuererhebung in derselben Satzung

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 25 K 6279/18
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

  • BVerwG, 06.07.2021 - 9 B 51.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • BVerwG, 11.02.2019 - 9 B 44.18

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gebot der

  • BVerwG, 11.02.2019 - 9 B 45.18

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gebot der

  • VG Karlsruhe, 26.01.2022 - 4 K 3218/19

    Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe: Steueranmeldungen - die

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